Satzung

Die Satzung der GZM

SATZUNGder Internationalen Gesellschaft für Ganzheitliche ZahnMedizin (GZM) e.V.Präambel

Die „Medizinisch-biologische Arbeits- und Fortbildungsgemeinschaft Deutscher Zahnärzte e.V.” hat in der Mitgliederversammlung am 26. Oktober 1985 in Baden-Baden beschlossen, ihren Namen zu ändern und die Satzung zu überarbeiten. Die vorliegende Satzung dokumentiert diese Namens- und Satzungsänderung der „Medizinisch-biologischen Arbeits - und Fortbildungsgemeinschaft Deutscher Zahnärzte e.V.”:

Sie nennt sich jetzt:
„Internationale Gesellschaft für Ganzheitliche ZahnMedizin (GZM) e.V.”

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Internationale Gesellschaft für Ganzheitliche ZahnMedizin (GZM) e.V.”. Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister unter Nr. 1501 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind die Erarbeitung, Prüfung und Verbreitung von diagnostischen und therapeutischen Methoden, die einem erweiterten Verständnis der Zahnheilkunde im Sinne einer Ganzheitsbetrachtung entsprechen. Nicht das Symptom, sondern der erkrankte Mensch steht dabei im Mittelpunkt. Erkrankungen im Zahn-, Mund und Kieferbereich sind nicht nur lokal und isoliert, sondern in ihrem gesamtmedizinischen Zusammenhang zu erfassen. Die Erkenntnisse des Vereins sollen auf internationaler Ebene durch Wissenschaft und Praxis, auf Fortbildungsveranstaltungen und in Publikationen gefördert und verbreitet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Somit ist er selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können im In- und Ausland wohnende bzw. praktizierende Zahnärzte und Ärzte jeglicher Nationalität werden. Die „Internationale Gesellschaft für Ganzheitliche ZahnMedizin (GZM) e.V.” bietet geschlossenen Interessengruppen innerhalb ihrer Mitglieder die Möglichkeit der eigenständigen Darstellung in Form von Arbeitsgemeinschaft.
  2. Außerordentliche Mitglieder können im In- und Ausland lebende natürliche und juristische Personen jeglicher Nationalität werden, die die Ziele des Vereins fördern. Dazu zählen auch korrespondierende Mitglieder und Studenten. Das außerordentliche Mitglied hat kein Stimmrecht und ist nicht wählbar.
  3. Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Vorstandes ernannt werden.
  4. Korporative Mitglieder können im In- und Ausland organisierte Vereinigungen und Gesellschaften aller Art werden, sofern sie dieselben oder ähnliche Ziele wie die 'GZM' verfolgen.
  5. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod;
    b) freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Kündigung nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten;
    c) Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei groben Verstößen eines Mitglieds gegen die Satzung, wenn das Ansehen, die Interessen oder die Entwicklung des Vereins zu Schaden kommen.
  7. Mitgliedsbeitrag
    a) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    b) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.03. eines Jahres zu entrichten.
    c) In Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Vorstandes der Beitrag eines Mitglieds herabgesetzt oder erlassen werden.
    d) Über die Höhe des Beitrages von außerordentlichen, korporativen und andere Mitgliedern können Sonderregelungen getroffen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte
    Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet den Bezug der Zeitschrift „Systemische Orale Medizin”. Die Mitglieder sind berechtigt, an Tagungen der Gesellschaft unter Vorzugsbedingungen teilzunehmen.
  2. Pflichten
    Die Mitglieder verpflichten sich, die finanzielle und ideelle Existenz des Vereins durch Beitragsleistung und Aktivitäten in Praxis und Wissenschaft zu sichern und zu fördern.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung
    Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung im Vereinsorgan (§5.1) oder in anderer Weise, schriftlich einberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Sie muss einberufen werden, wenn
    a) die Mehrheit des Vorstandes dies beschließt und/oder
    b) mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
    c) Es gilt die unter § 6.1 genannte Frist.
  3. Aufgaben und Befugnisse der ordentlichen Mitgliederversammlung
    a) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers.
    b) Wahl des Vorstandes.
    c) Wahl von zwei Kassenprüfern.
    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
    e) Änderung der Satzung.
    f) Beschlussfassung über Anträge.
    Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und mit kurzer Begründung an den Vorstand zu richten.
    g) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben werden muss.
  4. Beschlussmodalitäten
    a) Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
    b) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    c) Zur Satzungsänderung muss eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande kommen.
    d) Zur Auflösung des Vereins muss eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erreicht werden.
    e) Bei allen übrigen Beschlüssen genügt eine einfache Mehrheit der Stimmen.

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Beschlussmodalität s. § 6 Abs. 4 d.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen nur solchen Körperschaften zufallen, die unmittelbar und ausschließlich   steuerbegünstigten Zwecken dienen und die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Über die Verwendung beschließt die   Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden und drei Stellvertretern zusammen. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  2. Der Vorstand kann einstimmig ein weiteres Vorstandsmitglied bestimmen, das die dem Vorstand nach Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegenden Geschäfte entgeltlich führt. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird für die Amtsdauer des Vorstandes bestimmt. Es muss nicht Mitglied der GZM sein.
  3. Amtszeit
    a)
    Der Vorstand wird für vier Jahr gewählt.
    b) Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vertretung
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Ehrenvorsitzender
    Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen, der an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen kann.
  6. Aufgaben und Befugnisse
    a) Die Tätigkeit des gewählten Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
    b) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereins. Er kann die Geschäftsführung nach Maßgabe von §8.2. auf ein zu bestimmendes geschäftsführendes Vorstandsmitglied übertragen.
    c) Der Vorstand ist für die Aufnahme und für den Ausschluss von Mitgliedern zuständig.
    d) Öffentliche und für den Verein verbindliche Erklärungen werden in der Regel vom 1. Vorsitzenden, vertretungsweise vom 2. Vorsitzenden oder durch ein ermächtigtes Vorstandsmitglied, nach Abstimmung mit dem Vorstand, abgegeben.
    e) Für die Publikationen im Vereinsorgan „Netzwerkjournal Ganzheitliche ZahnMedizin - Praxis und Wissenschaft“ ist der /die vom Vorstand bestimmte Chefredakteur/In verantwortlich.
    f) Bei der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über seine Aktivitäten und Beschlüsse zu berichten.
    g) Der Vorstand wird ermächtigt, vom Registergericht verlangte Satzungsänderungen vorzunehmen.
  7. Sitzungen
    a) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt.
    b) Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten und sollte vier Wochen vorher erfolgen.
    c) Die Sitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.
    d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    e) Beschlüsse können bei einfacher Mehrheit gefasst werden.
  1. Ältestenrat
    Der Vorstand kann verdiente Mitglieder der GZM in den Ältestenrat berufen. Aufgabe des Ältestenrates ist es, den Vorstand zu beraten. Der Ältestenrat oder Mitglieder des Ältestenrates können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen beratend, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen.

§ 9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Delegierten der korporativen Vereinigungen.

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand berufen. Seine im Vereinsorgan namentlich genannten Mitglieder unterstützen und beraten den Verein.

§ 11 Finanzverwaltung

Der Rechnungsführer hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und am Ende eines jeden Jahres den Kassenprüfern seinen Kassenbericht zur Prüfung vorzulegen. Diese Satzung wurde am 21. April 2012 in Augsburg beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister Mannheim am 26.09.2012 in Kraft.

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