Warum Beschluss Nummer 32?
Dort sind sämtliche Vorurteile und Fehlinformationen zusammengefasst und dokumentiert, wie sie unter Versicherungen, Beihilfe und Gutachtern gegen eine Ganzheitliche Zahnmedizin verwendet werden.: Kein „NICO“, kein Ultraschall, kein Toxintest, keine operativen Eingriffe zu fettig-degenerativen Osteolysen im Kiefer.
Das Gutachten beinhaltet:
Zusammenfassung:
a) Die zentrale Aussage von Beschluss Nr. 32, wonach die Behandlung der NICO und ähnlicher Erkrankungen „medizinisch nicht notwendige Maßnahmen“ seien, ist falsch.
b) Ebenso falsch ist die Behauptung, dass die Wirksamkeit der Behandlungen „nicht belegt“ sei.
c) Falsch ist schließlich auch die Behauptung, dass die der Bezeichnung „NICO“ entsprechende aseptisch ischämische Osteonekrose/Osteolyse sich nicht in der ICD- 10 Klassifizierung einordnen lässt.
d) Die Stellungnahme von Beschluss Nr. 32 lässt in hohem Maße wissenschaftliche Sorgfalt und Sachkunde vermissen.
e) Das Außer-Acht-Lassen der wissenschaftlichen Literatur stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht und die Anforderungen an gutachterliche Äußerungen dar; beides führt zu einem eklatanten Mangel des Beschlusses Nr. 32.