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Unsere nächste(n) Veranstaltung:
GZM-Zahnärztetag auf der Medizinischen Woche in Baden Baden
30. Oktober 2010
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GZM Programm Baden-Baden 2010
gzm_programm_bb_2010w.pdf (290 kB)
Das Zeichen für Qualität und Sicherheit
Sie wollten zur
Gesellschaft für Zentralsterilisation von Medizinprodukten mbH
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W I C H T I G ! ÄNDERUNG DES ARZEIMITTELGESETZES MIT FRISTANGABE !
Nach der 15. AMG-Novelle besteht gemäß §67 Abs. 1 AMG für alle Ärzte eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Landesüberwachungsbehörde für die "Herstellung" von Arzneimitteln. Dies betrifft die Durchführung von Eigenbluttherapien, Mischen von mehreren Fertigarzneimitteln, Infusionstherapien mit mehreren Arzneimitteln, Mischen von homöopathischen Arzneimitteln, Frischzelltherapien, Procain-Basen-Infusionen, Vitamin-C-Infusionen etc.. Die 15. AMG - Novelle betrifft also direkt eine große Anzahl von naturheilkundlichen Therapien. Die Frist für die Anzeige bei den Landesüberwachungsbehörden läuft nach dem Gesetz am 1. Februar 2010 ab.
Aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten bei der Umsetzung des
Gesetzes haben jedoch einzelne Landesüberwachungsbehörden eine
großzügige Handhabung innerhalb der nächsten vier Wochen versprochen
(z.B. Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz) .
Die Ärzte / Heilpraktiker werden gemäß § 67 Abs.1 Satz 1 und Satz 3
AMG nunmehr verpflichtet, der für sie jeweils zuständigen
Landesüberwachungsbehörde - die aus der unten angefügten Liste
entnommen werden kann - anzuzeigen, dass sie Arzneimittel herstellen.
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AMG hat diese Anzeige „vor der Aufnahme der
Tätigkeiten" zu erfolgen. Da die Ärzte bereits auf der Grundlage des
vor der 15. AMG-Novelle geltenden Rechts ohne Erfassung einer Anzeige
tätig werden konnten, enthält §144 Abs. 7 Satz 1 AMG eine
Übergangsregelung. Hiernach müssen die Ärzte, die bereits am 23.07.2009
Arzneimittel auf der Grundlage von § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG (also
seinerzeit außerhalb des Anwendungsbereiches des Gesetzes) hergestellt
haben, dies nunmehr der zuständigen Behörde nach § 67 AMG bis zum 1. Februar 2010 anzeigen.
Da es gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 7 AMG eine Ordnungswidrigkeit darstellt,
wenn, die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet wird, sollte diese Frist
möglichst eingehalten werden. Sollte die Frist vom einzelnen Arzt /
Heilpraktiker nicht zu halten sein, sollte er darauf achten, die
Anzeige jedenfalls vor der Durchführung der nächsten Eigenbluttherapie,
Infusionstherapie etc. zu erstatten.
Setzen sie sich also bitte sofort mit ihrer zuständigen Landesüberwachungsbehörde (siehe Liste unten) in Verbindung !!!
Hier finden Sie alle wichtigen Infos zum download:
-
15. AMG Novelle
15.amg-novelle-att00041.pdf (38 kB)
-
Anzeige gemäß § 67
00048-10_00005_snot_anzeige______gemaess___67_abs._1_amg.doc (24 kB)
-
Zuständigkeiten nach §67
-
Beispielmerkblatt für Arzte in Rheinland-Pfalz
merkblatt_15amg.pdf (147 kB)


